Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 Bundesmeldegesetz

Vermieter müssen Mietern den Ein- und Auszug wieder schriftlich bestätigen. Vor über 10 Jahren war dies abgeschafft worden.
Bereits 2013 war vom Bundestag und Bundesrat das neue Melderecht verabschiedet worden. Dies tritt nun nach Übergangsfrist zum 01.11.2015 in kraft und enthält Neuerungen, die Mieter und Vermieter kennen und berücksichtigen müssen.


Vermieterbescheinigung wird wieder Pflicht

Alle Mieter und Eigentümer, die eine Wohnung beziehen sind verpflichtet, sich binnen einer Frist von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Zur Anmeldung ist eine Wohnungsgeberbestätigung (§19 Bundesmeldegesetz) vorzulegen. Gleiches gilt bei einer Ummeldung innerhalb der Gemeinde, der Abmeldung ins Ausland sowie ersatzloser Abmeldung einer Nebenwohnung. Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus.
Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermietersnotepad-771599_1280
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen.

Hohe Bußgelder bei Verstößen

Wird die Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausgestellt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,00 € belegt werden. Noch höher wird die Strafe für diejenigen, die jemand eine Wohnanschrift anbieten, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen möchte. Dann werden bis zu 50.000 € fällig.

Vermieter kann Auskunft von der Meldebehörde verlangen

Neu ist auch ein Auskunftsanspruch des Vermieters: Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.