Wohnungsabnahmen beendet nicht das Mietverhältnis

Die Richter des Landgerichtes Wuppertal (Az. 9 S 69/15) stellten klar, dass ein Mieter trotz vorzeitiger Übergabe seiner Mietwohnung die Miete bis zum Ende seiner Mietzeit zahlen muss.

In diesem Fall hatte der Vermieter seinen Mieter auf Zahlung der ausstehenden Miete verklagt. Der Mieter hat seinen Mietvertrag gekündigt und dem Vermieter die Schlüssel vor Ablauf des Mietverhältnisses übergeben. Der Mieter war der Ansicht, dass er ab diesem Zeitpunkt keine Miete mehr zu zahlen hat, da das Mietverhältnis beendet war.

Die Richter urteilten zugunsten des Vermieters. Die vorzeitige Abnahme der Wohnung und Übergabe der Schlüssel stellt nicht den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages dar. Die Mietparteien können zwar ein Mietverhältnis zu jeder Zeit durch Aufhebungsvertrag beenden. Dies ist jedoch an strenge Anforderungen gebunden. Eine Erklärung als Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages einzustufen ist nur dann möglich, wenn der Bindungswille an eine solcher Erklärung mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck kommt.

Die Anforderungen, die an diesen Bindungswillen gestellt werden sind hoch. Ein Angebot zur Aufhebung des Mietvertrages ist nur anzunehmen, wenn deutlich wird, dass der Vermieter seine Ansprüche gegen den Mieter abschließend regeln will. Dies könnte der Vermieter durch die Rückgabe der Kaution zum Ausdruck bringen. Lediglich durch die Abnahme der Wohnung brachte der Vermieter nicht zum Ausdruck, dass das Mietverhältnis beendet sein soll. Daher kann eine Wohnungsabnahme durchaus auch vor Beendigung des Mietverhältnisses stattfinden.