Unsere Tipps zum Abschluss eines Mietvertrages für Wohnraum

Worauf kommt es beim Abschluss eines Wohnungsmietvertrages an. Wir geben Ihnen einige Tipps:

1. Erstellung eines Mieterprofils – wie sieht Ihr Wunschkandidat aus?

2. Zur Auswahl eines geeigneten Mietinteressenten recherchieren Sie sorgfältig die Vermögensverhältnisse und sonstige Eignung des Interessenten. Hier müssen die Grenzen des Datenschutzes gewahrt werden. Informieren Sie unbedingt den Interessenten, welche Daten über ihn erhoben, wie sie gespeichert und wann sie gelöscht werden.

3. Achten Sie auf die korrekten Vertragsparteien. Vermieter sind in der Regel alle Eigentümer des Mietobjektes. Besondere Aufmerksamkeit ist bei gesetzlich bestellten Betreuern, Erbengemeinschaften oder Minderjährigen geboten.

4. Beachten Sie Verordnungen zur Mietpreisbegrenzung „Mietpreisbremse“. Vereinbarung einer Staffel- oder Indexmiete schließen meist Mieterhöhungsmöglichkeiten nach §§558 ff BGB aus. Der Bundesgerichtshof hat bisher verwendete Klauseln in Mietverträgen, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zahlungseingang ankommt, beanstandet (BGH Az. VIII ZR 222/15).

5. Vereinbaren Sie hinsichtlich der Betriebskosten sinnvolle Umlageschlüssel. Besonders bei der Vermietung von Eigentumswohnungen sollten, sofern zulässig, die Umlageschlüssel der Eigentümergemeinschaft verwendet werden.

6. Machen Sie Merkblätter und Anleitungen, z.B. zum Heiz- und Lüftungsverhalten zum Vertragsbestandteil. Ebenso sollte die Einweisung des Mieters in elektrische Anlagen, die Heizungsanlage oder Lüftungsanlagen dokumentiert werden.

7. Stellen sie die Anbringung von Antennen, die Tierhaltung und z.B. das Anbringen von Markisen unter Zustimmungsvorbehalt.

8. Bei der Vereinbarung einer Mietsicherheit „Kaution“ sind die Höchstgrenzen gem. §551 BGB zu beachten. Maximal das dreifache einer Monatsmiete ohne Betriebskostenvorauszahlung ist zulässig. Fehler entstehen oft durch mehrfache Absicherungen z.B. Bürgschaften zusätzlich zur Barkaution.

9. Wichtiger Bestandteil eines Mietvertrages ist die Vereinbarung wirksamer Öffnungsklauseln, so für die Umlage weiterer Betriebskosten, die Änderung von Wirtschaftseinheiten oder Umlagemaßstäben, die Umstellung von der mieterseitigen Hausreinigung auf Umlage von Hausreinigungskosten, die Umstellung auf Direktverträge für die Müllentsorgung, angemessene Umgestaltung der Außenanlagen oder die Änderung der Rundfunkversorgung

10. Der Mieter ist eventuell über ein Recht des Vertragswiederrufs zu belehren, der Energieausweis ist vorzulegen oder auszuhändigen.

 

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