Schadenersatz vom Mieter ist sofort fällig

Hinterlässt der Mieter bei seinem Auszug die Wohnung mit Beschädigungen der Mietsache, muss der Vermieter keine Frist für die Beseitigung setzen und kann umgehend Geldersatz verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit diesem Fall beschäftigt und in seinem Urteil (Az.: VIII ZR 157/17) dem klagenden Vermieter recht gegeben. Dieser hatte Geldersatz für Schäden an der Wohnung von seinem Mieter gefordert. Im Detail ging es um vom Mieter verschuldeten Schimmelbefall, mangelnde Pflege der Badezimmerarmaturen, ein Lackschaden an einem Heizkörper sowie zum schadensbedingten fünfmonatigen Mietausfall.

Das Landgericht Schweinfurt hatte bereits zugunsten des Vermieters entschieden und diesem Schadenersatz in Höhe von rund 5.000 € zugesprochen. Der BGH war danach gefragt und entschied, dass ein Vermieter nach dem Auszug des Mieters in bestimmten Fällen sofort Schadenersatz für Mängel verlangen könne. Er muss dann keine Frist zur Nachbesserung setzen. Dies sei nur dann erforderlich, wenn es sich um Schönheitsreparaturen handele. Bei Schäden an der Mietsache könne der Vermieter statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen ohne davor eine Frist zur Beseitigung zu setzen.