Mieter verweigert Vermieter Zutritt zur Wohnung? Kündigung rechtmäßig

Dass ein Vermieter zur fristlosen Kündigung eines Mieters berechtigt ist, wenn dieser nach einer Abmahnung dem Vermieter erneut nicht den Zutritt zu seiner Mietwohnung ermöglicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2010.


Ein Vermieter hatte seinen Mieter bereits mehrfach aufgefordert ihm Zutritt zu der Mietwohnung zu gewähren um diese mit Kaufinteressenten zu besichtigen. Eine Einigung mit dem Mieter bezüglich eines festen Termins kam jedoch nicht zustande. Schließlich mahnte der Vermieter den Mieter ab und unterbreitete erneut Terminvorschläge, auf die der Mieter jedoch nicht einging. Als der entnervte Vermieter dem Mieter daraufhin kündigte, ließ der Mieter die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich prüfen.

zutritt_vermieterDer BGH entschied zu Ungunsten des Mieters, dass der Vermieter wegen des Verhaltens seines Mieters zur Kündigung berechtigt war. Der Vermieter war nicht lediglich verpflichtet, wegen des Verhaltens des Mieters eine Duldungsklage einzureichen um sich Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen. Ob eine Verletzung von Duldungspflichten schwer genug wiegt, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund vom Vermieter fristlos gekündigt werden. Einen wichtigen Grund stellt auch die Pflichtverletzung eines Mieters dar, dem Vermieter den Zutritt zu verwehren, wenn dieser die Wohnung veräußern und Kaufinteressenten zeigen will. Die Kündigung war auch nicht deshalb unwirksam, weil sich der Vermieter gegenüber dem Mieter vor Ausspruch der Kündigung angeblich widersprüchlich verhalten hatte. Es war kein widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, dass der Vermieter dem Mieter zugleich mit der Abmahnung weitere Besichtigungstermine vorschlug (BGH, Beschluss v. 05.10.10, Az. VIII ZR 221/ 09).