Mieter verstorben – was nun?

Verstirbt ein vermögensloser, alleinstehender Mieter ohne Erben und hinterlässt kein Testament bzw. die Erbschaft wird ausgeschlagen, entsteht eine vertrakte Situation für den Vermieter. Eine Vertragspartei existiert nicht mehr, Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis bestehen jedoch weiter, da ein Mietverhältnis in der Regel nicht durch Ableben endet.

So besteht die Mietzahlungsverpflichtung weiter. Mietrückstände können daher zur Kündigung berechtigen, die jedoch mangels Erben nicht zugestellt werden kann. Aus demselben Grund muss eine Räumungsklage, die Räumung und Neuvermietung scheitern. So läuft der Vermieter Gefahr, die Wohnung über viele Monate nicht nutzen und auch nicht wieder vermieten zu können. Die Wohnung zu betreten und zu räumen, wäre verbotene Eigenmacht für die er haftet (BGH, Urteil vom 14.07.2010 -VII ZR 45/09).

Amtsgerichte haben in der Vergangenheit den Antrag des Vermieters auf Bestellung eines Nachlasspflegers abgelehnt (hier AG Berlin Mitte mit Beschluss vom 05.07.2017). Das Kammergericht Berlin hat nun entschieden, dass im Falle unbekannter Erben eines verstorbenen Wohnraummieters gem. §1961 BGB eine Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht anzuordnen ist, sofern der Vermieter das beantragt, um einen Anspruch auf den Nachlass für die Räumung geltend zu machen.

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