Garten- und Nachbarrecht – wenn das Grün zum Nachbarn wächst

Was ist erlaubt oder nicht erlaubt, wenn Wurzeln und Äste über die Grundstücksgrenze wachsen, Laub aus Nachbars Garten herabfällt, Bäume umstürzen oder zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt wird?

Grenzüberwuchs durch Wurzeln und Äste

Für den grenzüberschreitenden Überwuchs steht dem Betroffenen gem. §910BGB ein Selbsthilferecht  zu. So können Äste, Baum- und Strauchwurzeln ohne Absprache mit dem Nachbarn gekappt werden. Es sollte dem Nachbar jedoch vorher eine angemessene Frist zur Beseitigung eingeräumt werden.

Laub aus Nachbars Garten

Sind Grenzabstände eingehalten und keine Äste herübergewachsten, besteht kein Anspruch gegen den Nachbarn das herübergewehte oder herabgefallene Laub zu beseitigen oder dafür eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die sog „Laubrente“ gem. §609 Abs. 2 BGB sieht eine Ausgleichszahlung nur vor, wenn das Maß des Zumutbaren erheblich überschritten wird. Hat der Nachbar zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt sind herüber gefallenes Laub und Nadeln sehrwohl zu entfernen (BGH, Urteil vom 14.11.2003-V ZR 103/03). Der BGH hat außerdem nochmals bekräftig, dass eine solche Entschädigung auch zu zahlen ist, wenn der Beseitigungsanspruch verjährt ist (BGH, Urteil vom 27.10.2017 V ZR 8/17)

Umstürzende Bäume

Stürzt ein maroder Baum auf des Nachbars Grundstück und richtet dort Schaden an, ist der Baumbesitzer zu Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt regelmäßig dann, wenn er die Umsturzgefahr kannte oder hätte erkennen können. Auch die Bäume auf privaten Grundtücken sind regemäßig auf Standfestigkeit zu prüfen. Diese Prüfung erfordert keinen Fachmann, sie kann vom Eigentümer selbst durchgeführt werden. Natürlicher Ast- oder Baumbruch gehören zu den naturgebundenen Risiken und sind vom Nachbarn hinzunehmen. (BHG, Urteil vom 06.03.2014 – III ZR 352/13)

Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze

Die vorgeschriebenen Abstände für Bepflanzungen sind Ländersache und daher unterschiedlich geregelt. Für stark wachsende Bäume gilt ein Abstand von 2-8 Meter. Die Fristen binnen deren die Unterschreitung des zulässigen Grenzabstandes einer Anpflanzung beim Nachbarn reklamiert werden muss, variiert ebenfalls je nach Bundesland und beträgt in der Regel 5 Jahre. Ist die gesetzliche Frist verstrichen genießt die Anpflanzung in der Regel dauerhaften Bestandsschutz.

Quelle: DDIVaktuell (Fachmagazin für Immobilienverwalter), Ausgabe 06/18