Kostenerstattung für Fenstererneuerung durch WEG

Wenn Wohnungseigentümer auf Grund eines rechtswidrigen oder unwirksamen Beschlusses Fenster zunächst auf ihre Kosten austauschen, kann die Eigentümergemeinschaft diese Kosten ersetzen.

Nach Ablauf von mehreren Jahren, kann dieser Anspruch aber verwirkt sein. Dies entschied das Amtsgericht Offenbach im November 2015.

Haben Sie als Wohnungseigentümer für den Austausch von Fenstern und Balkontüren Geld ausgegeben, sollten Sie zeitnah klären, ob Ihre Eigentümergemeinschaft zum Ersatz Ihrer Ausgaben verpflichtet ist. Denn nach wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen stellen Fenster und Türen in der Regel Gemeinschaftseigentum dar.

In den 1980er Jahren hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Beschluss bestimmt, dass die Mitglieder der Gemeinschaft die Fenster und Balkontüren in ihrem Sondereigentum auf eigene Kosten austauschen müssen. Daran haben sich die Mitglieder der Gemeinschaft auch zunächst gehalten und bis 2011 nach und nach Fenster und Balkontüren in ihren Eigentumswohnungen auf eigene Kosten ausgetauscht.

Im Frühjahr 2013 fasste die Eigentümergemeinschaft den Beschluss, dass den Wohnungseigentümern die Kosten für den Austausch der Fenster nun doch zumindest zu 85 Prozent erstattet würden. Das sollte auch dann möglich sein, wenn einzelne Wohnungseigentümer keine Belege mehr besitzen und es ihnen deshalb nicht möglich wäre, die von ihnen vorgelegten Ausgaben genau zu beziffern.

Zur Ermittlung und Berechnung des zu zahlenden Ausgleichs hatte der Verwalter deshalb bei einem Fachunternehmen einen Kostenvoranschlag für den Austausch von Fenstern eingeholt. Ein Wohnungseigentümer reichte gegen den Beschluss eine Anfechtungsklage ein.

Mit Erfolg! Das Amtsgericht Offenbach entschied, dass der Beschluss über die Kostenerstattung gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstieß, weil der den Wohnungseigentümern zu erstattende Anteil zu hoch angesetzt war.

Da sämtliche Fenster in der Wohneigentumsanlage Gemeinschaftseigentum darstellten, war der Beschluss aus den 1980er Jahren zwar nichtig. Denn der Beschluss verstieß gegen zwingende rechtliche Grundsätze des Wohnungseigentums. Der Austausch der Fenster wäre Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft gewesen. Deshalb war die Eigentümergemeinschaft auch eigentlich verpflichtet, den Mitgliedern der Gemeinschaft die Kosten für den Fensteraustausch zu erstatten.

Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Erstattung der von ihnen verauslagten Kosten war jedoch zeitlich begrenzt. Die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren war zwar nicht als Grenze des Anspruchs heran zu ziehen. Allerdings waren seit der Beschlussfassung in den 1980er Jahren annähernd 30 Jahre vergangen. Einige der Wohnungseigentümer, die nun Erstattung ihrer Kosten verlangten, hatten bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Austausch der Fenster begonnen.

Aus diesem Grund war das Gericht zwar der Ansicht, dass die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich zur Erstattung von Kosten verpflichtet war. Jedoch war die Gemeinschaft nicht mehr zur Erstattung der Gesamtkosten der einzelnen Wohnungseigentümer verpflichtet. Die Gemeinschaft durfte wegen des erheblichen Zeitablaufs den einzelnen Wohnungseigentümern deren Kosten für den Fensteraustausch lediglich anteilsmäßig erstatten (AG Offenbach, Urteil v. 16.11.15, Az. 310 C 93/13).