Änderung des Umlageschlüssels durch die Eigentümergemeinschaft

Gemäß § 16 Abs. 2 und 3 WEG kann die Eigentümergemeinschaft mit Stimmenmehrheit über eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels beschließen.

Das Landgericht Berlin beschäftigte sich im September 2015 mit der Frage ob eine rückwirkende Änderung der Kostenverteilung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (LG Berlin, Urteil vom 09.09.2015, AZ 53 S26/15 WEG).

Eine Eigentümergemeinschaft hat beschlossen, die Kosten für Abfallbeseitigung und Verwaltergebühren nicht mehr gem. § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen sondern in gleichen Teilen entsprechend der Anzahl der Wohnungen zu verteilen. Eigentümer, die für die Zukunft eine Benachteiligung fürchteten, klagten gegen diesen Beschluss. Vor allem, da die Änderung der Kostenverteilung auch rückwirkend für 3 Jahre erfolgte, waren die Eigentümer der Ansicht, dass der Beschluss rechtswidrig war.

Das Landgericht entschied zu Gunsten der Gemeinschaft. Die Beschlussfassung erfolgte innerhalb der Beschlusskompetenzen der WEG. Auch die rückwirkende Änderung der Kostenverteilung entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Gericht machte deutlich, dass der Gemeinschaft bei der Änderung der Verteilungsschlüssel nach §16 Abs 3 WEG wein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.

Danach können die Eigentümer jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft  und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Bei der Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung sind jedoch nicht zu strenge Anforderungen zu stellen, da sich jede Änderung zwangsläufig zu Lasten einzelner Eigentümer auswirkt.